Gesetze / Stuckateurmeisterverordnung
StuckMstrV§ 4 Meisterprüfungsprojekt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StuckMstrV/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling sein Konzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StuckMstrV/4#abs-2 (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die Aufgabe nach Nummer 1 oder Nummer 2 oder eine Kombination aus beiden durchzuführen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StuckMstrV/4#abs-3 (3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:
Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die ausgeführten Arbeiten und das Abnahmeprotokoll mit 70 vom Hundert gewichtet.