Gesetze / Gesetz zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes und zur Aufstockung des Fonds "Deutsche Einheit"

StruktHiGAufhDEFASG

Art 1 Aufhebung des Strukturhilfegesetzes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StruktHiGAufhDEFASG/1#abs-1 (1) Das Strukturhilfegesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2358) wird mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgehoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StruktHiGAufhDEFASG/1#abs-2 (2) Der Bund leistet im Jahre 1992 als Finanzhilfe und einmalige pauschale Überbrückungshilfe an die Länder

Bayern96.700.000 DM,
Berlin44.100.000 DM,
Bremen38.600.000 DM,
Hamburg69.200.000 DM,
Niedersachsen399.200.000 DM,
Nordrhein-Westfalen462.800.000 DM,
Rheinland-Pfalz166.500.000 DM,
Saarland68.600.000 DM,
und Schleswig-Holstein154.300.000 DM.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StruktHiGAufhDEFASG/1#abs-3 (3) Auf Finanzhilfen, die bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Strukturhilfegesetz gewährt worden sind, sowie auf die als pauschale Überbrückungshilfe nach Absatz 2 gewährten Finanzhilfen sind die Vorschriften des Strukturhilfegesetzes auch nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

Art 4