Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 52 Wirkung von Zuschlägen
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/52#abs-1 (1) Mit dem Zuschlag entstehen
1.
die Verpflichtung, dass der Bieter als Kapazitätsverpflichteter für die Dauer des Verpflichtungszeitraums mit der gebotsgegenständlichen Anlage die gebotene nominale Leistung nach Maßgabe von Abschnitt 9 zur Verfügung stellt, und
2.
die Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen nach Abschnitt 10.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/52#abs-2 (2) Sofern ein Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 erforderlich ist, entstehen die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 aufschiebend bedingt. Für den Zeitraum, für den der Kapazitätsverpflichtete eine anteilige Nichtrealisierungspönale nach § 64 Absatz 1 und 3 zu leisten hat, entfallen die Rechte und Pflichten nach Absatz 1.