Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 20 Aggregation
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/20#abs-1 (1) Die Aggregation von Anlagen zu einem Anlagenpool ist in allen Ausschreibungen nach diesem Gesetz zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/20#abs-2 (2) Gebote und Anträge für einen Anlagenpool müssen von einem Aggregator eingereicht werden. Der Aggregator übernimmt für den Anlagenpool und die darin vereinten Anlagenbetreiber alle Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/20#abs-3 (3) Soweit nicht anders geregelt, müssen alle Anlagen des Anlagenpools jeweils die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen erfüllen.