Gesetze / Stromnetzzugangsverordnung

StromNZV

§ 25 Lieferantenrahmenvertrag

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/25#abs-1 (1) Lieferanten haben gegen die Netzbetreiber einen Anspruch auf Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages über die Abwicklung der Belieferung ihrer Kunden mit elektrischer Energie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/25#abs-2 (2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:

1.
Vertragsgegenstand;
2.
Regelungen zur Netznutzung;
3.
Datenaustausch zwischen Netznutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen;
4.
Voraussetzung der Belieferung;
5.
An- und Abmeldung eines Kunden zu einem Bilanzkreis;
6.
Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren;
7.
Abrechnung;
8.
Ansprechpartner und Erreichbarkeit;
9.
Haftungsbestimmungen;
10.
Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
11.
Kündigungsrechte.
§ 24 § 25a