Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchVAnlage 6 (zu den §§ 28, 100, 101) Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei Rückständen
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2126)
Für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 Satz 2 genannten Dosiskoeffizienten zu verwenden. Für beruflich tätige Personen sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 Satz 3 genannten Dosiskoeffizienten zu verwenden.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
Anlage 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 8)
BGBl. 2024 I Nr. 8
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