Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchVAnlage 19 (zu § 181)Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2169 - 2171)
Teil 1: Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 StrlSchG
Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist für Prüfungen an Systemen nach Spalte 1 der Tabellen 1 und 2 die Durchführung von Prüfungen nach Spalte 2 der Tabellen 1 und 2 unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich.
Tabelle 1
Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
|---|---|---|---|---|
| System | Zahl der zum Erwerb der Qualifikation zu prüfenden Systeme | Zahl der zum Erhalt der Qualifikation zu prüfenden Systeme | Anmerkungen | |
| A | Medizinische und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen | |||
| A 1 | Aufnahmegeräte | |||
| A 1.1 | Aufnahmegeräte | 20 | 10 | Bei Erwerb der Qualifikation müssen ortsfeste – mindestens fünf – und ortsveränderliche Aufnahmegeräte geprüft werden. |
| A 1.2 | Mammographiegeräte | 10 | 5 | Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 1.1 erworben werden. |
| A 2 | Durchleuchtungsgeräte | |||
| A 2.1 | Durchleuchtungsgeräte | 30 | 15 | Dazu gehören auch Angiographie-, digitale Subtraktionsangiographie- (DSA) und Herzkatheterarbeitsplätze sowie C-Bogengeräte, die für die Herzkatheter, DSA oder Interventionen genutzt werden. |
| A 2.2 | C-Bogengeräte | 10 | 5 | Dazu gehören ortsveränderliche C-Bogengeräte, mit denen Untersuchungen zur Lokalisation am Körperstamm, an Extremitäten, Schultern und Hüftgelenken sowie Implantation von Katheter- und Portsystemen durchgeführt werden. |
| A 3 | Computertomographiegeräte | 10 | 5 | Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 2.1 erworben werden. |
| A 4 | Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen | |||
| A 4.1 | Dentalaufnahmegeräte mit Tubus | 10 | 5 | |
| A 4.2 | Spezial-Dentalaufnahmegeräte | 10 | 5 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen Panoramaschicht-, Fernröntgengeräte sowie mindestens drei DVT-Geräte geprüft werden. |
| A 5 | Therapiegeräte | 5 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation können bis zu drei Systeme nach D 1 angerechnet werden. |
| B | Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen und Störstrahler | |||
| B 1 | Feinstruktur- und Grobstrukturuntersuchungsgeräte | 20 | 10 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen jeweils mindestens drei Feinstrukturgeräte, ortsfeste und ortsveränderliche Grobstrukturuntersuchungsgeräte geprüft werden. |
| B 2 | Hoch-, Vollschutz- und Basisschutzgeräte und Schulröntgeneinrichtungen | 5 | 2 | Die Qualifikation für die Prüfung von Systemen nach B 2 kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach B 1 erworben werden. |
| B 3 | Störstrahler | 5 | 2 | Dazu gehören z. B. Elektronenmikroskope und Excimer-Laser. Elektronenstrahlschweißanlagen sind der Geräteart B 1 zuzuordnen. |
| C | Tiermedizinische Röntgeneinrichtungen | |||
| C 1 | Ortsfeste und mobile Aufnahme- und Durchleuchtungsgeräte | 10 | 5 | Humanmedizinische Systeme nach A 1 und A 2 können als vergleichbare Systeme gezählt werden. |
| C 2 | Computertomographiegeräte | 5 | 2 | Humanmedizinische Systeme nach A 3 können als vergleichbare Systeme gezählt werden. |
Tabelle 2
Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 StrlSchG
Die Prüfungen sind an unterschiedlichen Systemen oder in unterschiedlichen Einsatzbereichen durchzuführen.
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
|---|---|---|---|---|
| System | Zahl der zum Erwerb der Qualifikation zu prüfenden Systeme | Zahl der zum Erhalt der Qualifikation zu prüfenden Systeme | Anmerkungen | |
| D | Medizinisch genutzte Systeme (Anwendungen am Menschen) | |||
| D 1 | Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die keiner Errichtungsgenehmigung bedürfen | 10 | 5 | Beschleuniger Beim Erwerb der Qualifikation müssen drei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. |
| D 2 | Bestrahlungsvorrichtungen für Brachytherapie | 5 | 2 | Falls die Qualifikation unabhängig von D 1 erworben wird, müssen beim Erwerb der Qualifikation zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. |
| E | Nichtmedizinisch genutzte Systeme | |||
| E 1 | Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die einer Errichtungsgenehmigung bedürfen | 2 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation muss eine Prüfung den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. |
| E 2 | Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, ausgenommen E 1 | 5 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. |
| E 3 | Bestrahlungsvorrichtungen mit radioaktiven Quellen | 2 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen beide Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. Entsprechende Prüfungen nach D 1, D 2 oder E 1 werden angerechnet. |
| E 4 | Geräte für die Gammaradiographie | 5 | 2 | |
| F | Umschlossene radioaktive Stoffe (Dichtheitsprüfungen) | 100 | 50 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen die Dichtheitsprüfungen alle relevanten Prüfverfahren abdecken. |
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Teil 2
Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG
Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes sind fünf Prüfungen unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 in zwei oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes durchzuführen.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
Anlage 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 8)
BGBl. 2024 I Nr. 8
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