Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 97 Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- OVG Niedersachsen, 08.03.2006 – 7 KS 145/02Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/97#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides dauerhaft aufbewahrt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/97#abs-2 (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat auch dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitung bereitgehalten wird bei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/97#abs-3 (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat außerdem dafür zu sorgen, dass Folgendes bereitgehalten wird: