Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 75 Sonstige Schutzvorkehrungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/75?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Schutz beruflich exponierter Personen vor äußerer und innerer Exposition vorrangig durch bauliche und technische Vorrichtungen oder durch geeignete Arbeitsverfahren sichergestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/75?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass offene radioaktive Stoffe an Arbeitsplätzen nur solange und in solchen Aktivitäten vorhanden sind, wie das Arbeitsverfahren es erfordert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/75?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahrzeugs hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass der Pflicht zur Dosisreduzierung insbesondere bei der Aufstellung von Arbeitsplänen Rechnung getragen wird. Absatz 1 findet keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 75 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 8)
BGBl. 2024 I Nr. 8
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