Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 71 Kategorien beruflich exponierter Personen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/71?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass beruflich exponierte Personen zur Kontrolle und ärztlichen Überwachung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/71?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahrzeugs hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die von ihm als fliegendes Personal eingesetzten beruflich exponierten Personen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit den Kategorien zugeordnet werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/71?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Zuordnung angepasst wird, wenn abzusehen ist, dass eine Person, die in die Kategorie B eingestuft wurde, die Werte für eine Einstufung in Kategorie A erreicht.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 71 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 8)
BGBl. 2024 I Nr. 8
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.