Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 21 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten
Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am Tier bestimmt ist, darf als Vollschutzgerät nach § 45 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden,
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 21 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 8)
BGBl. 2024 I Nr. 8
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