Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 197 Dosis- und Messgrößen (§ 171, Anlage 18)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/197?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die in Anlage 18 Teil A Nummer 1 Buchstabe b genannte Messgröße ist spätestens ab dem 1. Januar 2022 bei Messungen der Personendosis nach § 65 Absatz 1 Satz 1 und § 66 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 5 zu verwenden. Die in Anlage 18 Teil A Nummer 2 Buchstabe b genannte Messgröße ist spätestens ab dem 1. Januar 2022 bei Messungen der Ortsdosis und Ortsdosisleistung nach den §§ 56 und 65 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/197?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in Anlage 18 Teil C Nummer 1 und 2 angegebenen Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors sind spätestens ab dem 1. Januar 2021 zu verwenden.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 197 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 8)
BGBl. 2024 I Nr. 8
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20.11.2020 Ausfertigung
§ 197 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2020 (BGBl. I 2502)
BGBl. 2020 I S. 2502
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