Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 112 Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/112#abs-1 (1) Die Vorschriften zur Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach Arzneimittelrecht und Medizinprodukterecht bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/112#abs-2 (2) Die §§ 108 bis 110 finden im Anwendungsbereich der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung keine Anwendung.