Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 98 Allgemeiner Notfallplan des Bundes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/98?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bewertet mögliche Notfallexpositionssituationen. Auf seinen Vorschlag erlässt die Bundesregierung einen allgemeinen Notfallplan des Bundes. Der allgemeine Notfallplan des Bundes wird als allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/98?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im allgemeinen Notfallplan des Bundes sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/98?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der allgemeine Notfallplan des Bundes umfasst insbesondere
Der allgemeine Notfallplan des Bundes kann auch Hinweise auf die Notfallpläne der Länder, von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie von weiteren Organisationen, die an der Notfallvorsorge und -reaktion beteiligt sind, enthalten oder diese Notfallpläne zusammenfassend darstellen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 248 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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