Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 193a Ausstattung der zuständigen Behörden
Stand: 05.06.2021
Die zuständigen Behörden verfügen über die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Ausstattung an Finanzmitteln und die erforderliche Personalausstattung.