Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 193a Ausstattung der zuständigen Behörden
Stand: 05.06.2021
Die zuständigen Behörden verfügen über die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Ausstattung an Finanzmitteln und die erforderliche Personalausstattung.
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 193a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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