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§ 193a StrlSchG — Ausstattung der zuständigen Behörden

Strahlenschutzgesetz

Stand: 05.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständigen Behörden verfügen über die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Ausstattung an Finanzmitteln und die erforderliche Personalausstattung.