Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 144 Behördliche Sanierungsplanung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/144#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 143 Absatz 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen erstellen oder ergänzen lassen, wenn
Für den Sachverständigen gilt § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/144#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan, auch mit Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/144#abs-3 (3) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden. Der Sanierungsvertrag kann die Einbeziehung Dritter vorsehen.