Gesetze / Strahlenschutzgesetz

StrlSchG

§ 125 Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radonkonzentration

Stand: 12.08.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/125#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie die zuständigen Behörden der Länder unterrichten die Bevölkerung in geeigneter Weise über die Exposition durch Radon in Aufenthaltsräumen und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken, über die Wichtigkeit von Radonmessungen und über die technischen Möglichkeiten, die zur Verringerung vorhandener Radon-222-Aktivitätskonzentrationen verfügbar sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/125#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie die zuständigen Behörden der Länder regen Maßnahmen zur Ermittlung von Aufenthaltsräumen an, in denen die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft den Referenzwert nach § 124 überschreitet, und empfehlen technische oder andere Mittel zur Verringerung der Exposition durch Radon.

§ 124 § 126