Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 112 Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/112?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden informieren bei einem lokalen Notfall unverzüglich die möglicherweise betroffene Bevölkerung über den Notfall und geben ihr angemessene Empfehlungen für das Verhalten bei diesem Notfall.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/112?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden unterrichten bei überregionalen und regionalen Notfällen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zu einer Katastrophe geführt haben oder führen können, unverzüglich die in ihrem Zuständigkeitsbereich möglicherweise betroffene Bevölkerung über den eingetretenen Notfall und geben ihr angemessene Empfehlungen für das Verhalten in diesem Notfall.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/112?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unterrichtet unverzüglich bei überregionalen und regionalen Notfällen die möglicherweise betroffene Bevölkerung und gibt ihr angemessene Empfehlungen für das Verhalten bei diesem Notfall, soweit nicht die für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden nach Absatz 2 für die Unterrichtung der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen zuständig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/112?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Informationen, Aufforderungen und Verhaltensempfehlungen umfassen die in Anlage 7 aufgeführten Punkte, die für den jeweiligen Notfall relevant sind.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 248 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.