Gesetze / Strafaktenübermittlungsverordnung
StrafAktÜbV§ 2 Übermittlung elektronischer Akten
Stand: 21.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrafAkt%C3%9CbV/2#abs-1 (1) Elektronische Akten sollen elektronisch übermittelt werden. Dies gilt auch, wenn die empfangende Stelle die Akten noch in Papierform führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrafAkt%C3%9CbV/2#abs-2 (2) Der elektronischen Akte soll bei der Übermittlung ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. Er soll mindestens Folgendes enthalten:
1.
die Bezeichnung der aktenführenden Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts;
2.
sofern bekannt, das staatsanwaltschaftliche, finanzbehördliche oder gerichtliche Aktenzeichen des Verfahrens;
3.
sofern bekannt, Vorgangsnummern zugrunde liegender polizeilicher Ermittlungsvorgänge;
4.
Tatzeit, Tatort und Tatvorwurf;
5.
die Bezeichnung der beschuldigten Personen; bei Verfahren gegen Unbekannt anstelle der Bezeichnung der beschuldigten Personen die Angabe „Unbekannt“ sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschädigten Personen;
6.
sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der diese Akten führenden Stelle;
7.
die Information darüber, ob und in welchem Umfang die Aktenführung oder die Bearbeitungsbefugnis an die empfangende Stelle abgegeben werden sollen oder ob nur ein Repräsentat der elektronischen Akte übersandt wird.