Gesetze / Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung

StrabBlPV

§ 8 Anmeldung zur Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/8#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die zuständige Technische Aufsichtsbehörde zu richten. Maßgebend für die Zuständigkeit ist der Sitz des Straßenbahnunternehmens, bei dem der Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist. Liegt eine solche Beschäftigung nicht vor, ist der Hauptwohnsitz des Bewerbers maßgebend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/8#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen

1.
ein Lebenslauf mit Lichtbild,
2.
Zeugnisse über die nach § 7 Nr. 1 geforderte Ausbildung,
3.
Nachweise über Tätigkeiten nach § 7 Nr. 2.
§ 7 § 9