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# § 8 StrabBlPV — Anmeldung zur Prüfung

Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die zuständige Technische Aufsichtsbehörde zu richten. Maßgebend für die Zuständigkeit ist der Sitz des Straßenbahnunternehmens, bei dem der Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist. Liegt eine solche Beschäftigung nicht vor, ist der Hauptwohnsitz des Bewerbers maßgebend.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

- 1. ein Lebenslauf mit Lichtbild,

- 2. Zeugnisse über die nach § 7 Nr. 1 geforderte Ausbildung,

- 3. Nachweise über Tätigkeiten nach § 7 Nr. 2.

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Zitiervorschlag: § 8 StrabBlPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/8

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