Gesetze / Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung

StrabBlPV

§ 23 Wiederholungsprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/23#abs-1 (1) Eine nichtbestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/23#abs-2 (2) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Kandidat auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern zu befreien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat und sich innerhalb von einem Jahr nach Beendigung der nichtbestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/23#abs-3 (3) Bei der zweiten Wiederholungsprüfung werden alle Fächer geprüft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/23#abs-4 (4) Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

§ 22 § 24