Gesetze / Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
StrabBlPV§ 22 Nichtbestandene Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/22#abs-1 (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt bei nichtbestandener Prüfung dem Kandidaten einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 23 ist hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/22#abs-2 (2) Der Bescheid nach Absatz 1 ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.