Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Zusammenschluß der deutschen Bundesstraße B 97 und der polnischen Landesstraße 274 sowie über den Bau einer Grenzbrücke im Raum Guben und Gubinek
StrZusGubenAbkPOLGArt 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrZusGubenAbkPOLG/2#abs-1 (1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet polnisches Waren- und Dienstleistungssteuerrecht Anwendung. Für diese Umsätze wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrZusGubenAbkPOLG/2#abs-2 (2) Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrZusGubenAbkPOLG/2#abs-3 (3) Die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 21. März 1995 anzuwenden.