Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärterprüfungsordnung StrWPrO § 36 Umschulung Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Diese Prüfungsordnung gilt sinngemäß auch für Umschulungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“.