Diese Prüfungsordnung gilt sinngemäß auch für Umschulungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“.
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Diese Prüfungsordnung gilt sinngemäß auch für Umschulungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“.