Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärterprüfungsordnung
StrWPrO§ 34 Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses
Stand: 26.08.2026
Die Geschäftsordnung für den Berufsbildungsausschuss des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ gilt für den Prüfungsausschuss entsprechend. Sie ist auch auf den unter § 1 Absatz 3 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses und des Koordinierungsausschusses anzuwenden.