Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärterprüfungsordnung

StrWPrO

§ 33 Gebühren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/33#abs-1 (1) Die Zwischen- und Abschlussprüfungen sind gebührenpflichtig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/33#abs-2 (2) Für die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelung erhoben und vereinnahmt. Die zuständige Stelle gibt die Gebührenregelung nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (zum Beispiel über das Internet) durch Veröffentlichung bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/33#abs-3 (3) Für die Prüfung der Auszubildenden ist der oder die Ausbildende Schuldner. Andere Prüflinge sind selbst Gebührenschuldner. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Gebührenregelung der zuständigen Stelle zu entrichten.

§ 32 § 34