Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärterprüfungsordnung

StrWPrO

§ 12 Prüfungsgegenstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/12#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist (§ 38 des Berufsbildungsgesetzes).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/12#abs-2 (2) Die Prüfungssprache ist Deutsch. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin ist zugrunde zu legen.

§ 11 § 13