Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung
StrWMPrüfungsR§ 35 Meistertitel
Stand: 01.02.2022
Den Titel „Straßenwärtermeister/Straßenwärtermeisterin – Bachelor Professional in der Straßenunterhaltung“ darf, auch in Bezeichnungen, die auf die Tätigkeit als solche hinweisen, nur führen, wer für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ die Meisterprüfung bestanden hat.
Kapitel 12
Schlussbestimmungen