Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung
StrWMPrüfungsR§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/1#abs-1 (1) Die Meisterprüfung umfasst folgende Teile:
1. die meisterhafte Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten im fachpraktischen Teil (Teil I) bestehend aus der Meisterprüfungsarbeit (Teil I a) sowie der Arbeitsprobe (Teil I b),
2. einen fachtheoretischen Teil (Teil II) bestehend aus den Bereichen „Straßeninstandhaltung“ sowie „Sicherheit und Straßenbetrieb“,
3. einen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Teil (Teil III) und
4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (Teil IV).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/1#abs-2 (2) Diese Fortbildungsprüfungsregelung regelt den Inhalt, den Ablauf und die Zuständigkeiten für die Durchführung der Teile I bis II und nach Vorliegen der Teile III und IV die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Meisterprüfung sowie die Ausstellung des Meisterprüfungszeugnisses und des Meisterbriefes.
Kapitel 2
Meisterprüfung in den Teilen I und II