(1) Die Meisterprüfung umfasst folgende Teile:
1. die meisterhafte Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten im fachpraktischen Teil (Teil I) bestehend aus der Meisterprüfungsarbeit (Teil I a) sowie der Arbeitsprobe (Teil I b),
2. einen fachtheoretischen Teil (Teil II) bestehend aus den Bereichen „Straßeninstandhaltung“ sowie „Sicherheit und Straßenbetrieb“,
3. einen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Teil (Teil III) und
4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (Teil IV).
(2) Diese Fortbildungsprüfungsregelung regelt den Inhalt, den Ablauf und die Zuständigkeiten für die Durchführung der Teile I bis II und nach Vorliegen der Teile III und IV die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Meisterprüfung sowie die Ausstellung des Meisterprüfungszeugnisses und des Meisterbriefes.
Kapitel 2
Meisterprüfung in den Teilen I und II