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§ 1 StrWMPrüfungsR (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Meisterprüfung umfasst folgende Teile:

1. die meisterhafte Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten im fachpraktischen Teil (Teil I) bestehend aus der Meisterprüfungsarbeit (Teil I a) sowie der Arbeitsprobe (Teil I b),

2. einen fachtheoretischen Teil (Teil II) bestehend aus den Bereichen „Straßeninstandhaltung“ sowie „Sicherheit und Straßenbetrieb“,

3. einen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Teil (Teil III) und

4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (Teil IV).

(2) Diese Fortbildungsprüfungsregelung regelt den Inhalt, den Ablauf und die Zuständigkeiten für die Durchführung der Teile I bis II und nach Vorliegen der Teile III und IV die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Meisterprüfung sowie die Ausstellung des Meisterprüfungszeugnisses und des Meisterbriefes.

Kapitel 2

Meisterprüfung in den Teilen I und II