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StrWMPrüfungsR

§ 29 Prüfungsunterlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/29#abs-1 (1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist dem Prüfling innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/29#abs-2 (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Anmeldungen sind drei Jahre, die Niederschriften gemäß § 23 Absatz 4 zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/29#abs-3 (3) Eine Herausgabe von Prüfungsunterlagen und/oder Prüfungsaufgaben zu Übungs- oder Anschauungszwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Prüfungsausschusses. Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss.

§ 28 § 30