Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung
StrWMPrüfungsR§ 27 Berücksichtigung besonderer Belange
Stand: 26.08.2026
Sofern Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Personen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung ist mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 13) nachzuweisen.