Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung
StrWMPrüfungsR§ 26 Wiederholungsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/26#abs-1 (1) Die Meisterprüfungsarbeit, die Arbeitsprobe oder die Prüfungen im Teil II, die nicht bestanden wurden, können zweimal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/26#abs-2 (2) Bei einer Wiederholung der Meisterprüfungsarbeit beziehungsweise der Arbeitsprobe ist eine Anrechnung von Teilleistungen nicht möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/26#abs-3 (3) In der Wiederholungsprüfung für den Teil II ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung im bestandenen Prüfungsbereich zu befreien, wenn er sich innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Zustellung des rechtsmittelfähigen Bescheides (§ 25 Absatz 1) zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/26#abs-4 (4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/26#abs-5 (5) Die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung, Anmeldung zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung (§§ 12 bis 14) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind die Bescheinigungen der vorausgegangenen Prüfungen vorzulegen.
Kapitel 9
Sonstige Bestimmungen zu den Teilen I und II