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StrUG NRW

§ 45 Videoüberwachung im Umfeld der Einrichtung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/45#abs-1 (1) Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Ein-richtung mittels Videotechnik ist nur in dem Umfang zulässig, der aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung oder der Sicherung der Durchführung der Unterbringung, insbesondere um Fluchtversuche sowie Über-würfe oder Abwürfe von Gegenständen auf das Einrichtungsgelände zu verhindern, erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/45#abs-2 (2) Optisch-elektronisch hergestellte Aufzeichnungen mittels Videotechnik sind zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/45#abs-3 (3) § 44 Absatz 2, 3, 4 und 7 gilt entsprechend.

§ 44 § 46