Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW

StrUG NRW

§ 27 Eigengeld

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/27#abs-1 (1) Die Einrichtung führt für jede untergebrachte Person ein Eigengeldkonto. Auf diesem Konto werden alle Zahlungen der Einrichtung und die Beträge geführt, die die untergebrachte Person bei der Aufnahme mitbringt und während der Unterbringung erhält und die nicht als Überbrückungsgeld gemäß § 29 gesondert angespart werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/27#abs-2 (2) Die Leitung der Einrichtung kann eine Verfügungsbeschränkung über das Eigengeldkonto oder hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld treffen, wenn dies erforderlich ist, um die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder den Behandlungserfolg der untergebrachten Person nicht zu gefährden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/27#abs-3 (3) Die Einrichtung kann aus den in Absatz 2 genannten Gründen auch für alle untergebrachten Personen bestimmter Stationen oder Wohnbereiche Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld treffen.

§ 26 § 28