Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen

StrPrüfVO

Anlage 1 zur StrPrüfVO

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bauwerksklassen

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten mit vorwiegend ruhenden Lasten,

keine Vorspann- und Verbundkonstruktionen;

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,

Verbundkonstruktionen ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen und ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden;

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statische und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,

vielfach statisch unbestimmte Systeme,

Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungsverfahren, Unterfahrungen,

Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt sind;

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,

statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,

Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,

sehr schwierige Verbundkonstruktionen.

§ 17