Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen
StrPrüfVO§ 4 Ausführung von Prüfaufträgen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/4#abs-1 (1) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, auszuüben, über die er sich stets auf dem laufenden zu halten hat. Er ist verpflichtet, regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen der Ingenieurkammer oder anderer Fortbildungsträger teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/4#abs-2 (2) Der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen fest angestellten Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, dass er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Der Prüfingenieur kann sich nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde durch einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/4#abs-3 (3) Bei der Prüfung ist die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise und der dazugehörigen Konstruktionszeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen. Enthalten die Standsicherheitsnachweise Abweichungen von den in Absatz 1 aufgeführten Regeln, so ist im Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung für gerechtfertigt gehalten wird. Die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen trifft die Straßenbaubehörde in Grundsatzfragen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/4#abs-4 (4) Der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat oder aus sonstigem Grund befangen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/4#abs-5 (5) Der Prüfingenieur trägt gegenüber der auftragserteilenden Straßenbaubehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Einer Nachprüfung des Prüfergebnisses durch die auftragserteilende Behörde bedarf es nicht mehr, wenn nicht offensichtliche Unstimmigkeiten vorliegen.