Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen
StrPrüfVO§ 14 Auslagen
Stand: 26.08.2026
Nebenkosten werden nur erstattet, wenn das Prüfamt oder der Prüfingenieur dies mit der Straßenbaubehörde vereinbart.