Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen

StrPrüfVO

§ 11 Höhe der Gebühren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/11#abs-1 (1) Das Prüfamt und der Prüfingenieur erhalten

Gebühren Nr. Leistung Betrag

1. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit 1/1 der Grundgebühr,

2. für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht 1/2 der Grundgebühr,

3. für die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für

3.1 Sonderlasten

3.1.1 Bemessung oder Einstufung von Militärlastklassen (MLC) 1/7 der Grundgebühr,

3.1.2 Bemessung von Schwerlastfahrzeugen, Straßenbahn 1/7 der Grundgebühr,

3.2 Erdbebenschutz 1/5 der Grundgebühr,

4. für eine Vorprüfung der Belastungsannahmen 1/4 der Grundgebühr,

5. für die Prüfung von statischen Berechnungen

und Konstruktionszeichnungen für Bauzustände

5.1 Montage- oder Transportzustände, wie zum Beispiel Freivorbau, Taktschieben, Einschieben je nach Aufwand mindestens 2/5 maximal 4/5 der Grundgebühr,

5.2 bei abschnittsweiser Herstellung durch feldweisen Vorbau je nach Aufwand mindestens 1/5 maximal 2/5 der Grundgebühr,

6. für die Prüfung von Bauhilfskonstruktionen

6.1 statische Berechnungen je nach Aufwand bis zu 1/4 der Grundgebühr,

6.2 Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht je nach Aufwand bis zu 1/8 der Grundgebühr,

7. für die Prüfung von Nachträgen zu Berechnungen und Konstruktionszeichnungen infolge von Änderungen bei einem Umfang der Nachträge von mehr als 1/10 des Prüfauftrages Gebühren nach Nummer 1 bis 6, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang,

8. für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Konstruktionszeichnungen von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen verwendet werden (Typenprüfung) je nach Aufwand bis zum Zehnfachen der Grundgebühr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/11#abs-2 (2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Umbauten kann je nach zusätzlichem Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der in Absatz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7 genannten Gebühren vergütet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/11#abs-3 (3) In besonders gelagerten Fällen können abweichend von Absatz 1 und 2 Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung berücksichtigen. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann hierzu in einer Verwaltungsvorschrift ergänzende Regelungen treffen.

§ 10 § 12