Gesetze / Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
StrKrVerkLeistV§ 5 Besondere Vorschriften für die Erbringung von Verkehrsleistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/5#abs-1 (1) Die öffentlichen Eisenbahnen haben auf Verlangen der Streitkräfte
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/5#abs-2 (2) Das Ein- und Aussteigen sowie das ver- und entladen auf Bahnanlagen, die dafür nicht vorgesehen sind, ist zulässig, wenn zwischen den öffentlichen Eisenbahnen und den Streitkräften die dafür notwendigen Maßnahmen vereinbart worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/5#abs-3 (3) Halten die Streitkräfte einen besonderen Schutz ihrer Güter für notwendig, stellen sie das hierfür erforderliche Personal. Verpflichtungen der Streitkräfte, Begleiter oder Wachen zu stellen, bleiben unberührt.