Gesetze / Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
StrKrVerkLeistV§ 5 Besondere Vorschriften für die Erbringung von Verkehrsleistungen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/5#abs-1 (1) Die öffentlichen Eisenbahnen haben auf Verlangen der Streitkräfte
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/5#abs-2 (2) Das Ein- und Aussteigen sowie das ver- und entladen auf Bahnanlagen, die dafür nicht vorgesehen sind, ist zulässig, wenn zwischen den öffentlichen Eisenbahnen und den Streitkräften die dafür notwendigen Maßnahmen vereinbart worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/5#abs-3 (3) Halten die Streitkräfte einen besonderen Schutz ihrer Güter für notwendig, stellen sie das hierfür erforderliche Personal. Verpflichtungen der Streitkräfte, Begleiter oder Wachen zu stellen, bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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01.09.1999 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 1999 (BGBl. I 1909)
BGBl. 1999 I S. 1909
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