Gesetze / Straßenbaufinanzierungsgesetz

StrFinG

Art 13 Abwicklung von Ausgaberesten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrFinG/13#abs-1 (1) Ausgabereste aus früheren Rechnungsjahren, für die Fortsetzungsraten im Straßenbauplan nicht vorgesehen sind, werden außerhalb des Straßenbauplans zu Lasten der allgemeinen Haushaltsmittel abgewickelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrFinG/13#abs-2 (2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes überplanmäßig oder außerplanmäßig bereitgestellte Mittel zur Durchführung von Straßenbaumaßnahmen sind aus den nach Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes zweckgebundenen Mitteln zu decken.

Art 12 Art 14