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StiftGBbg

§ 14 * Stiftungsverzeichnis

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StiftGBbg/14#abs-1 (1) Das für Inneres zuständige Ministerium führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StiftGBbg/14#abs-2 (2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:

Name, Sitz und Anschrift der Stiftung,

die Stiftungszwecke,

die Aufsichtsbehörde.

Die Eintragungen in das Stiftungsverzeichnis nach Satz 1 begründen keine Vermutung der Richtigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StiftGBbg/14#abs-3 (3) Die Stiftung ist verpflichtet, dem für Inneres zuständigen Ministerium unverzüglich die Anschrift der Stiftung zu übermitteln sowie diesbezügliche Änderungen anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StiftGBbg/14#abs-4 (4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis sowie die Stiftungssatzung ist jedem zu Informationszwecken gestattet. Das Stiftungsverzeichnis kann im Internet veröffentlicht werden.

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* Mit Ablauf des 31. März 2027 tritt § 14 gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 ( GVBl. I Nr. 18 ) außer Kraft.

§ 13 § 15