Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“
StiftG-EUV§ 1 Errichtung und Rechtsform
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StiftG-EUV/1#abs-1 (1) Unter dem Namen „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“ errichtet das Land Brandenburg eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt (Oder). Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StiftG-EUV/1#abs-2 (2) Die Vorschriften des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gelten für die Stiftung, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.