§ 25
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/25#abs-1 (1) Kommunale Stiftungen sind solche, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt und nicht wesentlich über den räumlichen Bereich der Gebietskörperschaft hinauswirkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/25#abs-2 (2) Die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Stiftungen obliegt, soweit nicht durch Satzung anderes bestimmt ist, den für die Vertretung und Verwaltung der Kommunen zuständigen Organen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/25#abs-3 (3) Die Stiftungsaufsicht wird durch die kommunale Aufsichtsbehörde wahrgenommen, soweit durch die Landesregierung nichts anderes bestimmt wird.