Gesetze / Stiftungsgesetz

StiftBTG

§ 22 Zweckänderung und Aufhebung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/22#abs-1 (1) Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die Stiftungsbehörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/22#abs-2 (2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters tunlichst erhalten bleiben. Die Behörde kann die Satzung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/22#abs-3 (3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Satzung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/22#abs-4 (4) Die Aufhebung der Stiftung durch den Vorstand bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 21 § 23