Gesetze / Stiftungsgesetz

StiftBTG

§ 11 Vorstand

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/11#abs-1 (1) Die Stiftung muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/11#abs-2 (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/11#abs-3 (3) Für die Geschäftsführung des Vorstandes gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts entsprechend.

§ 10 § 12