Gesetze / Gesetz zur Aufhebung von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte
SterilEntschAufhG§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SterilEntschAufhG/1#abs-1 (1) Die eine Unfruchtbarmachung anordnenden und noch rechtskräftigen Beschlüsse, die von den Gerichten aufgrund des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 1936 (RGBl. I S. 119), erlassen worden sind, werden aufgehoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SterilEntschAufhG/1#abs-2 (2) Die Aufhebung kann nicht zum Nachteil eines Dritten geltend gemacht werden.